BGH lehnt Revision im Prozess um Unilevers Becel pro.activ ab – foodwatch fordert Entzug der Lebensmittelzulassung für cholesterinsenkende Margarine

Pressemitteilung

Karlsruhe/Berlin, 29. September 2016. Der Nahrungsmittelkonzern Unilever darf die bekannten wissenschaftlichen Hinweise auf Risiken seines Cholesterinsenkers Becel pro.activ weiterhin leugnen. Wie am Donnerstag bekannt wurde, lehnte der Bundesgerichtshof einen Antrag der Verbraucherorganisation foodwatch auf Revision gegen ein entsprechendes Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts ohne Begründung ab (Az BGH VI ZR 528/15). Weil unverändert erhebliche Zweifel an der Sicherheit der Margarine bestehen, forderte foodwatch die Europäische Kommission erneut auf, Becel pro.activ die Zulassung als Lebensmittel zu entziehen.

Der presserechtliche Streit drehte sich um die von Unilever verbreitete Aussage, der zufolge es “aus wissenschaftlicher Sicht … keinen Hinweis“ auf Nebenwirkungen gebe. Tatsächlich legt jedoch eine ganze Reihe von Studien nahe, dass die in hoher Konzentration der Margarine zugesetzten Pflanzensterine das verursachen könnten, was sie eigentlich verhindern sollen: Ablagerungen in den Gefäßen und damit ein erhöhtes Risiko auf Herzkrankheiten. Vor Gericht wurde die Aussage Unilevers jedoch nicht als “Tatsachenbehauptung“, sondern als bloße “Meinungsäußerung“ eingestuft, die einer faktischen Überprüfung nicht standhalten muss.

Da das Presserecht offensichtlich nicht ausreiche, um die Verbraucherinnen und Verbraucher vor gefährlichen Falschaussagen zu schützen, forderte foodwatch erneut ein Eingreifen des Gesetzgebers. “Unilever darf weiterhin die Meinung verbreiten, dass es keinen Hinweis auf Nebenwirkungen von Becel pro.activ gibt, obwohl dies nachweislich falsch ist“, erklärte der stellvertretende foodwatch-Geschäftsführer Matthias Wolfschmidt. “Die Leidtragenden sind die Verbraucherinnen und Verbraucher: Sie bleiben vor Gesundheitsrisiken ungeschützt und müssen auch noch irreführende Aussagen über die Sicherheit eines zweifelhaften Produkts hinnehmen. Die Europäische Kommission muss Becel pro.activ im Sinne des vorsorgenden Gesundheitsschutzes vom Markt nehmen.“

Fakt ist: Unilever kann weder den gesundheitlichen Nutzen noch die Sicherheit von Becel pro.activ belegen. Die französische Lebensmittelsicherheitsbehörde ANSES betonte 2014, dass jeder Beweis dafür fehle, dass Lebensmittel mit zugesetzten Pflanzensterinen (wie die Unilever-Margarine) tatsächlich Herzkrankheiten vorbeugen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hatte bereits 2008 betont, dass der Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetzten Pflanzensterinen von gesunden Menschen ohne Cholesterinproblem “ausdrücklich vermieden werden sollte“ und dies mit möglichen Gesundheitsrisiken begründet. Dennoch hatte Unilever unter Verwendung von Zitaten eines Wissenschaftlers im Jahr 2011 behauptet, dass es “aus wissenschaftlicher Sicht … keinen Hinweis“ auf Nebenwirkungen gebe.

foodwatch klagte daraufhin unter Berufung auf das Presserecht gegen die weitere Verbreitung dieser Aussage. Am 1. September 2015 wies das Hanseatische Oberlandesgericht die Klage ab (Az 7 U 7/13). Es stufte die Unilever-Aussage – wie im Jahr 2012 das Landgericht Hamburg in erster Instanz – als reine “Meinungsäußerung“ ein und erklärte sie damit für zulässig, ohne sie auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Gegen diese Entscheidung legte foodwatch beim Bundesgerichtshof Beschwerde ein und beantragte die Zulassung eines Revisionsverfahrens. Nach der Ablehnung des BGH hat nun das Hamburger Urteil Bestand.

Die Europäische Kommission hatte auf Betreiben Unilevers im Jahr 2000 “gelben Streichfetten mit Phytosterinzusatz“ wie Becel pro.activ die Zulassung als sogenanntes “neuartiges Lebensmittel“ (novel food) erteilt und dabei auch auf ihre Sicherheit überprüft. In der europäischen Novel-Food-Verordnung heißt es: Neuartige Lebensmittel “dürfen keine Gefahr für die Verbraucher darstellen“ (EU VO 258/97, Art. 3 Abs. 1). Zum Zeitpunkt der Zulassung lagen die heute bekannten, kritischen Studien allerdings noch gar nicht vor. Das Ergebnis der Sicherheitsprüfung ist 15 Jahre alt und bildet nicht den heutigen Stand der Wissenschaft ab.

Matthias Wolfschmidt von foodwatch: “Falls Nutzen und Sicherheit irgendwann einmal belegt werden können, sollte Unilever für Becel pro.activ eine arzneimittelrechtliche Zulassung beantragen – im für jedermann zugänglichen Supermarktregal hat ein solcher Cholesterinsenker nichts verloren.“

Links:
– Informationen zu Becel pro.activ: tinyurl.com/becelproactiv
– E-Mail-Aktion an Unilever: www.aktion-becel.foodwatch.de

Redaktionelle Hinweise:
– Übersicht über die wissenschaftlichen Hinweise zu Nebenwirkungen von Becel pro.activ: tinyurl.com/studien-pflanzensterine
– Fragen & Antworten zu Becel pro.activ und zum Prozess: tinyurl.com/faq-becelproactiv
– Bildmaterial unter www.foodwatch.de/material-abgespeist

Pressekontakt:
foodwatch e.V.
Sylvie Ahrens
E-Mail: presse@foodwatch.de
Tel.: +49 (0)30 / 24 04 76 – 290




Noch kein Urteil im Prozess um Unilevers Cholesterinsenker Becel pro.activ – foodwatch fordert Verkaufsstopp für umstrittene Margarine

Pressemitteilung

Hamburg, 28. Juli 2015. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat heute noch kein Urteil im Berufungsprozess um die cholesterinsenkende Margarine Becel pro.activ gefällt (Az 7 U 7/13). Die Verbraucherorganisation foodwatch hatte dem Hersteller Unilever vorgeworfen, die bekannten Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen seines Produkts zu verschleiern und daher Klage gegen den Konzern eingereicht. Als Termin für die Urteilsverkündigung benannte das Gericht den 1. September 2015 (10.00 Uhr).

Fakt ist: Unilever kann weder den gesundheitlichen Nutzen noch die Sicherheit von Becel pro.activ belegen. Eine Reihe von Studien legt vielmehr nahe, dass die in hoher Konzentration der Margarine zugesetzten Pflanzensterine das verursachen könnten, was sie eigentlich verhindern sollen: Ablagerungen in den Gefäßen und damit ein erhöhtes Risiko auf Herzkrankheiten. Dennoch hatte Unilever unter Verwendung von Zitaten eines Wissenschaftlers im Jahr 2011 behauptet, dass es bei Becel pro.activ „aus wissenschaftlicher Sicht keinen Hinweis“ auf Nebenwirkungen gebe – eine Aussage, die nach Auffassung von foodwatch nachweislich falsch ist. Die Klage der Verbraucherorganisation zielt darauf ab, die Weiterverbreitung dieser Aussage zu verhindern.

Der Vorsitzende Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg betonte am Dienstag, dass die Aussage „in einer Werbeanzeige schon eine gefährliche Sache“ wäre – in einer Pressemitteilung jedoch eine zulässige Meinungsäußerung sein könnte. In der mündlichen Verhandlung ging es nicht um die Sicherheit des Produkts. Im Zentrum stand die Frage, ob es sich bei dem Zitat um eine reine Meinungsäußerung handelt oder um eine Tatsachenbehauptung, noch dazu eine EU-weit genehmigungspflichtige gesundheitsbezogene Werbeaussage. Dies ist keineswegs eine bloße juristische Spitzfindigkeit: Während eine Tatsachenbehauptung nur dann zulässig ist, wenn sie wahr ist, darf eine Meinung auch unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt verbreitet werden. In erster Instanz hatte das Landgericht Hamburg die Aussage als Meinung eingestuft und die Klage von foodwatch am 14. Dezember 2012 daher abgewiesen, ohne jedoch Unilevers Behauptung einem Faktencheck zu unterziehen (Az 324 O 64/12).

Das Oberlandesgericht legte sich Dienstag nicht endgültig fest, zeigte jedoch eine Tendenz, der Vorinstanz zu folgen. Dann dürfte Unilever weiterhin falsche Aussagen über die Sicherheit von Becel pro.activ verbreiten, weil diese als „Meinungsäußerung“ nicht belegt werden müssten. foodwatch-Klageführer Oliver Huizinga befürchtet für den Fall eines solchen Urteils, dass das Unilever-Prinzip Schule machen könnte: „Die Verbraucher können sich offenbar nicht darauf verlassen, dass ein Wissenschaftler im Dienste eines Konzerns bei Aussagen über die Sicherheit eines hoch umstrittenen Produktes auch die Wahrheit sagen muss – das ist fatal. Ein Unternehmen darf nicht nur der ‚Meinung‘ sein, dass sein Produkt sicher ist – es muss dies auch mit Fakten belegen können. Für die Verbraucher ist es schließlich egal, ob gesundheitsrelevante Aussagen auf Werbeplakaten oder in der Presse verbreitet werden.“ Weil ein Beleg für die Sicherheit von Becel pro.activ bis heute fehlt, forderte foodwatch Unilever auf, die Margarine vom Markt zu nehmen. Bei dem Produkt handele es sich um ein Quasi-Medikament – Unilever solle dafür eine Zulassung als Medikament beantragen, falls die erforderlichen Studien eines Tages Sicherheit und Nutzen belegen können.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hatte 2008 betont, dass der Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetzten Pflanzensterinen von gesunden Menschen ohne Cholesterinproblem „ausdrücklich vermieden werden sollte“ und dies mit möglichen Gesundheitsrisiken begründet. Die französische Lebensmittelsicherheitsbehörde ANSES wies zudem erst 2014 auf den fehlenden Beleg für einen gesundheitlichen Nutzen hin: Es gebe keinen Beweis, dass Lebensmittel mit zugesetzten Pflanzensterinen Herzkrankheiten vorbeugten.

Link:
Informationen zu Becel pro.activ: tinyurl.com/becelproactiv

Redaktionelle Hinweise:
– Übersicht über die wissenschaftlichen Hinweise zu Nebenwirkungen von Becel pro.activ: tinyurl.com/studien-pflanzensterine
– Fragen & Antworten zu Becel pro.activ und zum Prozess: tinyurl.com/faq-becelproactiv
– Chronologie der Auseinandersetzung zwischen foodwatch und Unilever: tinyurl.com/becel-chronologie
– Bildmaterial unter: tinyurl.com/becel-Produktfoto

Pressekontakt:
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